Meldepflichten zu Letztverbraucherumlagen und Konzessionsabgabe bei Weiterverteilung
Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016 haben sich die Voraussetzungen für die Reduzierung der KWKG-Umlage nach § 26 Abs. 2 KWKG, der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 EnWG sowie der Umlage gemäß § 18 AbLaV geändert.
Basierend darauf sind die Voraussetzungen auch für die Konzessionsabgabe bei Weiterverteilung gemäß § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) anzuwenden.
Für die Reduzierung der o. g. Umlagen muss der Letztverbraucher nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzungen dafür dem Netzbetreiber bis spätestens 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgende Kalenderjahr aktiv schriftlich mitteilen. Dies gilt ebenso für die Gewährung der ermäßigten Konzessionsabgabe.
Meldeformular und Ausfüllhilfe zum Download: