Wir möchten Sie über die gesetzlichen Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung von EE-Erzeugungsanlagen gemäß EEG 2021 informieren. Bitte beachten Sie, dass die Darstellung keine Rechtsberatung ersetzt und ohne rechtliche Gewähr erfolgt. Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden u.a. Regelungen zu einer möglichen EEG-Anschlussförderung geschaffen.
Regelungen für Anlagen kleiner/gleich 100 kW (ausgenommen sind Windenergieanlagen):
1. Im Fall einer Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Variante wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom oder nur Teile des erzeugten Stroms weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Pauschale.
Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht.
Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter nicht möglich.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Variante ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.
2. Im Fall einer Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden. Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Wenn Sie diese Variante wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.
3. Im Fall einer Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei Fall 1 oder Fall 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale.
Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in Fall 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Wenn Sie von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie notwendige Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung.
Zusätzliche Varianten unabhängig von der Anlagengröße
Repowering bei Windenergieanlagen: Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen.
Rückbau der Anlage: Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
Die Meldung über die endgültige Stilllegung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich.
Solar-, Klärgas-, Deponiegas- und Biogasanlagen sind verpflichtet, den Strom über einen Direktvermarkter zu vermarkten.
Ausgeförderte und in Zukunft ausgeförderte Biogasanlagen können an der Biomasseausschreibung teilnehmen und dadurch eine maximale Vergütungslaufzeitverlängerung von 10 Jahren erwirken. Hierbei ist zu beachten, dass sich für die zweite Förderperiode die Vergütungssätze ändern und bestimmte zusätzliche Kriterien eingehalten werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie mit diesem Schreiben unverbindlich und nur überblicksartig informieren wollen. Anlagenbetreiber sind für die Einhaltung der Pflichten nach dem EEG bzw. nach den weiteren rechtlichen Vorgaben grundsätzlich selbst verantwortlich. Dies bedeutet, Sie müssen prüfen, ob sich für Sie tatsächlich Handlungsbedarf ergibt.
Bitte beachten Sie, dass jegliche Änderungen an der Anlage bei inetz und im Marktstammdatenregister angezeigt werden müssen.
Eine Beratung zu möglichen Umbaumaßnahmen rund um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb ihrer Anlage können Sie z.B. bei ihrem Elektrofachbetrieb oder bei dem Effizienznetzwerk Südsachsen - effeff.net erhalten. Zum Effizienznetzwerk Südsachsen können Sie per E-Mail (service@reg-suedsachsen.de) oder per Telefon (0371-33523322) Kontakt aufnehmen.