Meldepflichten zu Letztverbraucherumlagen und Konzessionsabgabe bei Weiterverteilung
Die Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV definiert sich nach § 19 der StromNEV in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde.
Basierend darauf sind die Voraussetzungen auch für die Konzessionsabgabe bei Weiterverteilung gemäß § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) anzuwenden.
Für die Reduzierung der o. g. Umlagen muss der Letztverbraucher nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzungen dafür dem Netzbetreiber bis spätestens 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgende Kalenderjahr aktiv schriftlich mitteilen. Dies gilt ebenso für die Gewährung der ermäßigten Konzessionsabgabe.
Meldeformular und Ausfüllhilfe zum Download: