Für den Betrieb einer Erzeugungsanlage finden Sie hier die Allgemeinen Bedingungen inetz, die geltenden Technischen Mindestanforderungen sowie Informationen zum Einspeisemanagement, der Managementprämie und der Systemstabilitätsverordnung.
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Allgemeine Bedingungen inetz, Technische Mindestanforderungen inetz, Datenschutz
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Allgemeinen Bedingungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen an das Netz der Allgemeinen Versorgung (AB-EZA), die Technischen Mindestanforderungen für die Einspeisung von Elektroenergie (TA-EZA) sowie die Datenschutzerklärung nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als Download zur Verfügung.
Entgelte und Preise finden Sie auf unserem jeweils gültigen Preisblatt.Dokumente zum Download:
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Technische Anschlussbedingungen (TAB)
Die Veröffentlichung der VDE-Anwendungsregeln ist auf dieser Homepage nicht zulässig. Der Erwerb ist nur über den VDE-Verlag möglich.
Das betreffen die:
VDE-AR-N 4100:2019-4 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
VDE-AR-N 4110:2018-11 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
VDE-AR-N 4105:2018-11 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Dokumente zum Download:
- TAB inetz (Nieder- und Mittelspannung)
- Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
- Ergänzende Bedingungen inetz zur NAV
- Regelungen und Übergangsfristen in Ergänzung zur Richtlinie, gültig ab 01.01.2013
- Technische Mindestanforderungen zur Einspeisung von Elektroenergie (TA-EZA)
- Aufbau Netzsicherheitsmanagement in Niederspannung für Erzeugungsanlagen
- Preisblatt EMS
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Redispatch 2.0 / Einspeisemanagement
Im Mai 2019 ist das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) in Kraft getreten. Dieses legt neben Maßnahmen und Regelungen für die Beschleunigung des Netzausbaus auch Vorgaben für das Netzengpassmanagement, dem sogenannten Redispatch 2.0, fest.
Infolge dieser Neuregelungen kommen ab 1. Oktober 2021 neue Pflichten u.a. für Anlagenbetreiber und Direktvermarkter hinzu. Die betroffenen Marktakteure sollten sich vor Start von Redispatch 2.0 umfassend mit dem Thema beschäftigen, um die Regelungen termingerecht umsetzen zu können.
Redispatch 2.0
Bisher gab es eine Unterscheidung zwischen dem Einspeisemanagement von EE- und KWK-Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie dem aktuellen Redispatch, welches nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber konventioneller Erzeugungsanlagen größer 10 MW betraf. Diese Aufteilung wird ab dem 1. Oktober 2021 in ein einheitliches Redispatch 2.0 System überführt.
Die bislang geltenden Gesetze und Regelungen aus dem EEG und KWKG werden aufgehoben und mit dem Inkrafttreten von Redispatch 2.0 in das EnWG integriert.
Ziel ist es, dass durch Redispatch-Maßnahmen Engpässe bei der Übertragung von Strom im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber ausgeglichen werden. Dazu wird die Stromerzeugung vorübergehend angepasst. Auf der einen Seite wird die Stromeinspeisung reduziert und auf der anderen Seite erhöht. Mit dieser Vorgehensweise wird gleichzeitig der Energiebedarf gedeckt und die Versorgungssicherheit aufrechterhalten.
Regelungen von Anlagen können ab dem 1. Oktober 2021 anhand von vorgegebenen Fahrplänen durch den Anlagenbetreiber umgesetzt werden oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber erfolgen. Diese Neuregelung führt konkret zu planwertbasierten Abstimmungen zwischen Anschluss-Netzbetreibern und Anlageneinsatzverantwortlichen.
Im Redispatch 2.0 werden konventionelle, EE- und KWK-Anlagen und Speicher ab einer installierten Leistung von 100 kW einbezogen. Auf Verlangen des Netzbetreibers können auch steuerbare Photovoltaikanlagen kleiner gleich 100 kW zur Leistungsreduzierung aufgefordert werden.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) unterstützt die Vorbereitung und Umsetzung des Redispatch 2.0 mit der "Branchenlösung Redispatch 2.0" sowie Anwendungshilfen zu den Themen Daten, Bilanzierung und Abrechnung. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BDEW.
Ausgehend von der Branchenlösung des BDEW hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) verschiedene Festlegungen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 getroffen.
Im folgenden finden Sie noch weitere hilfreiche Links zur Bundesnetzagentur:
Netzbetreiberkoordinierung:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-060/BK6-20-060_beschluss.htmlInformationsbereitstellung:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-061/BK6-20-061_beschluss_vom_23.03.21.pdf?__blob=publicationFile&v=2bilanzieller Ausgleich: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-059/BK6-20-059_Beschluss.html
Einspeisemanagement
Die Bestimmungen im EEG zur Abregelung von EE- und KWK-Strom durch das Einspeisemanagement (§§ 14, 15 EEG 2021) wurden zum 1. Oktober 2021 in das neue System des Redispatch 2.0 überführt.
Weitere Informationen zu diesen Änderungen finden Sie bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link:
Informationen zum Einspeisemanagement
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Kundenanlagen / Mieterstromanlagen
Am 25. Juli 2017 trat das Mieterstromgesetz in Kraft. Die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist gem. § 100 Abs. 7 Satz 2 EEG 2017 Voraussetzung dafür, dass der Mieterstromzuschlag gewährt werden kann. Diese Genehmigung wurde am 20. November 2017 erteilt.
Folgend finden Sie das Formular zur Erstellung von Indentifikationsnummer zu Markt- und Messlokationen:
In diesem Formular füllen Sie bitte die hellgelb unterlegten Felder aus und schicken uns dieses zu. Wir werden Ihnen innerhalb der gesetzlichen Fristen die notwendigen Indentifikatoren übermitteln.
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Informationen zu KWK-Anlagen
Förderung zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen
Für die eingespeiste Strommenge sowie die nicht eingespeiste Nettostromerzeugung, soweit es sich um KWK-Strom handelt, vergütet der Netzbetreiber den KWK-Zuschlag gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 4 Abs. 3a KWK-Gesetz.
Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage (BAFA-Zulassung) gemäß § 5 i. V. m. § 6 KWK-Gesetz bzw. die Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW per Allgemeinverfügung gemäß § 6 Abs. 6 KWK-Gesetz durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
Wärme- und Kältenetzbetreiber haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des KWK-G gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages. Zur Zahlung des Zuschlages ist derjenige Netzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärme- bzw. und Kältenetz einspeist. Der Zuschlag wird nur nach Vorlage einer entsprechenden BAFA-Zulassung vom Netzbetreiber an den Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber ausgezahlt.
Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
Betreiber von Wärme- und Kältespeichern haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des KWK-G gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. Zur Zahlung des Zuschlages ist derjenige Netzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in den Wärme- bzw. Kältespeicher einspeist. Der Zuschlag wird nur nach Vorlage einer entsprechenden BAFA-Zulassung vom Netzbetreiber an den Betreiber des Wärme- bzw. Kältespeichers ausgezahlt.