inetz stellt ihr Gasnetz und ihr Stromnetz entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) bzw. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) bzw. Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) allen Netzkunden diskriminierungsfrei für die Netznutzung zur Verfügung.
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Zertifikat
Mit dem Beschluss BK6-16-200 und BK7-16-142 vom 20. Dezember 2016 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Regelungen zum Übertragungsweg von EDIFACT Nachrichten getroffen. So werden ab 1. Juni 2017 alle Marktteilnehmer verpflichtet, für den EDIFACT Datenaustausch einheitliche Verschlüsselungs- und Signatur Vorgaben gemäß der Dokumentation „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in der jeweils aktuellen Version einzuhalten.
Für einen sicheren Datenaustausch im Rahmen der Marktkommunikation (EDIFACT) finden Sie hier unser Zertifikat:
Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Musterverträge zur Netznutzung:
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Lieferantenrahmenvertrag und Netznutzungsvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag/Netznutzungsvertrag wird zwischen dem Transportkunden/Netznutzer und dem Netzbetreiber geschlossen. Er regelt u. a. den Datenaustausch, die Übermittlung der Mess- und Zählwerte, die Bilanzierung, Unterbrechung der Anschlussnutzung, Haftung und Zahlungsmodalitäten.
Bereich Gas
- Vertrag
- Anlage 1 - Preisblätter
- Anlage 2 - Kontaktdatenblatt
- Anlage 3 - Vereinbarung zum elektronischen Datenaustausch
- Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage zur Anlage 4 - Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
- Anlage 5 - SLP-Verfahren
- Anlage 6 - § 18 NDAV
- Anlage 7 - Begriffsbestimmungen
Bereich Strom
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Messtellenvertrag Strom
Der Messstellenvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz
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Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
Die Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung wurde in der Sparte Strom zum 1. Januar 2016 durch § 10 des Netznutzungsvertrages für Lieferanten und in der Sparte Gas zum 1. Oktober 2016 durch § 11 des Lieferantenvertrages nach KoV IX ersetzt.
Für die Unterbrechungen der Anschlussnutzung sowie Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt folgendes Preisblatt:
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Zuordnungsvereinbarung
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der Bilanzkreisverantwortliche im Netz des Verteilnetzbetreibers zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.
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Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Der Messstellenrahmenvertrag wird zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber geschlossen und regelt die Rechte sowie die Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Messslokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern in den Bereichen Gas und / oder Strom.
Bereich Gas:
Bereich Strom: