Sicherheit rund um die Uhr: Wir helfen Ihnen bei Technischen Störungen

Meldepflichten von Letztverbrauchern zur Abrechnung der Netznutzungsentgelte

 

 

  • Meldepflichten von Letztverbrauchern zur Abrechnung der Netznutzungsentgelte

    Die Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV definiert sich nach § 19 der StromNEV in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde.

    Basierend darauf sind die Voraussetzungen auch für die Konzessionsabgabe bei Weiterverteilung gemäß § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) anzuwenden.

    Für die Reduzierung der Letztverbraucher-Umlagelage nach § 19 Abs. 2 StromNEV muss der Letztverbraucher nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzungen dafür dem Netzbetreiber bis spätestens 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgende Kalenderjahr aktiv schriftlich mitteilen. Dies gilt ebenso für die Gewährung der ermäßigten Konzessionsabgabe.

    Meldeformular und Ausfüllhilfe zum Download:

  • Meldepflichten zur Inanspruchnahme von Privilegien nach § 52 EnFG

    Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

    Wichtig:

    Mit Inkrafttreten des Solarpaket I am 16.05.2024 stehen nur noch die Privilegierungen für Wärmepumpen, Herstellung von Grünem Wasserstoff und Landstromanlagen unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung nach § 68 EnFG. Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt. Dementsprechend können die Privilegierungen nach §§ 22, 25 ff. und § 39 EnFG bislang nicht angewendet werden.

    Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

    - §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
    - §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    - §23 EnFG Kuppelgasen
    - §25 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
    - §37 EnFG Schienenbahnen
    - §38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
    - §39 EnFG Landstromanlagen.

    Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer* unverzüglich uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen.

    Dazu gehört,

    1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
    2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und
    3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

    Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

    Seit dem 1. Oktober 2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden. Sollten Sie als direkte Netznutzer nicht an der Marktkommunikation teilnehmen, dann verwenden Sie bitte die folgenden PDF-Formulare.

    Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail zurück an: anschlussmanagement@inetz.de


    Hinweise zu bidirektionalen Ladepunkten:

    Für Anwendung der bidirektionalen Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird.

    Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung OHNE Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.

    * Im Falle einer All-inclusive-Belieferung ist der Lieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.