Der Gesetzgeber will mit dem Messstellenbetriebsgesetz die Digitalisierung der Energiewende unterstützen. Die zunehmend dezentrale und fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sollen durch ein sicheres Kommunikationsnetz mit dem Stromverbrauch verknüpft werden. Weitere Informationen des Gesetzgebers finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Smart Meter: Intelligente Messsysteme für die Energiewende
Gemäß § 29 Messstellenbetriebsgesetz ist inetz als grundzuständiger Messstellenbetreiber im eigenen Stromnetzgebiet gesetzlich verpflichtet, Messstellen für Strom mit intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen auszustatten.
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Was sind intelligente Messsysteme bzw. moderne Messeinrichtungen?
Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die den Stromverbrauch umfangreicher anzeigen. Zusätzlich zum aktuellen Zählerstand können historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte der letzten 24 Monate angezeigt werden. Gern können Sie zur Unterstütung die Bedienungsanleitung für moderne Messeinrichtungen nutzen.
Das Smart-Meter-Gateway ist ein Kommunikationsgerät zur Messdatenübertragung an die berechtigten Marktteilnehmer. Es unterliegt umfangreichen Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Intelligente Messsysteme sind digitale Stromzähler, die per Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind. Intelligente Messsysteme können den Stromverbrauch in 15-minütiger Auflösung (sogenannter Zählerstandsgang) messen und an die berechtigten Marktteilnehmer versenden. Außerdem kann der jeweilige Anschlussnutzer per Online-Portal seinen Energieverbrauch visualisieren.
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Welchen Nutzen haben die intelligenten Messsysteme bzw. modernen Messeinrichtungen?
Intelligente Messsysteme bzw. moderne Messeinrichtungen bieten gegenüber den bisherigen Messeinrichtungen detailliertere Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit. Durch intelligente Messsysteme stehen die Messdaten den berechtigten Marktteilnehmer der Energiewirtschaft grundsätzlich am Folgetag in 15-minütiger Auflösung zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet in seinem Faktenblatt „Intelligente Messsysteme als wichtiger Baustein der Energiewende“ daraus zwei wesentliche Nutzen ab:
- Verbraucher können Ihren Stromverbrauch besser nachvollziehen und in der Folge beeinflussen. Ferner sollen Verbraucher mit Stromanbietern individuelle Stromtarife mit niedrigeren Preisen bei hohem Stromangebot vereinbaren können. Durch das intelligente Messsystem lässt sich der Stromverbrauch zukünftig in 15-minütiger Auflösung messen und abrechnen.
- Erneuerbare Energien sollen besser in den Strommarkt integriert werden. Durch intelligente Messsysteme sollen die dezentrale Erzeugung und insbesondere der Verbrauch von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (u. a. Wärmepumpen, Stromspeicher, private Ladepunkte für Elektromobile) besser in Einklang gebracht werden.
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Welche Einbaupflichten sind im § 29 Messstellenbetriebsgesetz definiert?
Für folgende Messstellen an ortsfesten Zählpunkten besteht zu den in § 45 Messstellenbetriebsgesetz genannten Zeitpunkten eine Ausstattungspflicht mit intelligenten Messsystemen, soweit dies nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz wirtschaftlich vertretbar ist:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
- bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht
- bei Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW
Darüber hinaus können folgende Messstellen an ortsfesten Zählpunkten optional mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden, soweit dies nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz wirtschaftlich vertretbar ist:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh
- bei Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 1 kW bis einschließlich 7 kW
Soweit keine Ausstattungspflicht einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, sind diese Messstellen gemäß § 29 Absatz 3 Messstellenbetriebsgesetz mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Resultierend werden bis 2032 alle Strom-Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen ausgestattet.
Den Zeitpunkt des Einbaus legt der Messstellenbetreiber fest.
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Wie kann ich den Einbau eines intelligenten Messsystems beantragen?
Bitte füllen Sie nachfolgenden Antrag aus und senden ihn inkl. der geforderten Anlagen per E-Mail an messwesen.strom@inetz.de.
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Wie erhält man die Zähler-PIN?
Der Zählerstand zur Energieabrechnung wird stets in der oberen Displayzeile angezeigt.
In der unteren Displayzeile können Sie optional die Momentanleistung (den aktuellen Stromverbrauch aller Geräte) bzw. historische tages-, wochen-, monats-, und jahresbezogene Energieverbrauchswerte aufrufen.
Diese im Zähler gespeicherten persönlichen Messdaten sind aus Datenschutzgründen durch eine PIN geschützt. Die PIN für Ihre moderne Messeinrichtung können Sie über die E-Mail Adresse zaehlerpin@inetz.de beantragen, sofern inetz Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber im Netzgebiet Chemnitz und Amtsberg ist. Geben Sie dazu bitte Ihren Namen, Ihre Anschrift und die 14-stellige Zählernummer an. Die Zählernummer befindet sich unter der Bezeichnung „Eigentum des Messstellenbetreibers“.
Nach Erhalt der PIN können Sie mit Hilfe der Bedienungsanleitung Ihre persönlichen Messdaten einsehen.
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Welche Entgelte fallen für den Messstellenbetrieb an?
Im Messstellenbetriebsgesetz sind abhängig vom Jahresstromverbrauch bzw. von der installierten Leistung der Erzeugungsanlagen jährliche Preisobergrenzen für Standardleistungen des Messstellenbetriebs festgelegt. Die Entgelte für Standard- bzw. Zusatzleistungen (z. B. Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern) sind im "Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme" ausgewiesen.
Die Stromlieferanten können die Entgelte für den Messstellenbetrieb weiterhin innerhalb Ihrer Stromlieferverträge mit den Verbrauchern abrechnen. Falls Ihr Stromlieferant dies nicht mehr anbietet, kommt gemäß § 9 Absatz 3 Messstellenbetriebsgesetz zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und uns als Messstellenbetreiber ein Messstellenvertrag zustande. Auf Basis dieses Messstellenvertrages rechnen wir die Entgelte für den Messstellenbetrieb direkt gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anlagenbetreiber ab.
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Preisblatt Messstellenbetrieb
Die im Folgenden veröffentlichten Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen basieren auf dem Messstellenbetriebsgesetz.
Die aktuellen Entgelte entnehmen Sie bitte folgendem Preisblatt:
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.08.2025
Hier finden Sie eine Sammlung historischer Preisblätter:
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2025
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2024
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2023
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2022
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2021
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.07.2020
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.01.2020
Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gültig ab 01.07.2017
Informationen und Preisblätter zur Befundprüfung eines Stromzählers finden Sie unter folgendem Link.
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Messstellenvertrag Strom
Der Messstellenvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz.
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Informationen nach § 37 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz
Im Stromnetzgebiet der inetz GmbH sind aktuell circa 9.000 Messstellen für intelligente Messsysteme (§ 29 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz) und circa 161.800 Messstellen für moderne Messeinrichtungen (§ 29 Absatz 3 Messstellenbetriebsgesetz) von der gesetzlichen Ausstattungsverpflichtung betroffen. Die Anzahl kann sich abhängig vom Jahresstromverbrauch, der Anzahl von Neuanlagen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz bzw. Erzeugungsanlagen über 7 kW sowie der Stilllegungen von Anlagen und Messstellen unterjährig ändern.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen bzw. intelligenten Messsystemen erfüllt inetz die Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz.
Darüber hinaus bietet inetz Zusatzleistungen nach § 34 Absätze 2 und 3 Messstellenbetriebsgesetz an, die im "Preisblatt moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme" ausgewiesen sind. Zukünftige Zusatzleistungen werden nach Verfügbarkeit im Preisblatt ergänzt.
Aktuelle und historische Preisblätter sind unter "Preisblatt Messstellenbetrieb" veröffentlicht.
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Informationen nach § 37 Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetz
Neue Stromzähler im Netzgebiet von inetz
Für unsere Stromnetze bedeutet die Energiewende eine große Herausforderung. Die Zahl der Punkte, an denen Strom aus erneuerbaren Quellen ins Netz eingespeist wird, nimmt stetig zu. Zukünftig müssen die Stromnetze intelligenter werden, um auf Schwankungen besser reagieren zu können. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen.
Ein wichtiger Punkt ist die Einführung von digitalen Stromzählern, sogenannten modernen Messeinrichtungen. Ihnen als Stromkunde geben die neuen Stromzähler einen detaillierteren Einblick in Ihr Verbrauchsverhalten. Sie helfen dabei Einsparpotenziale sichtbar zu machen.
Die inetz GmbH ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet, Ihre Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten.
Seit 2018 werden die Zähler schrittweise gewechselt. Stromkunden, bei denen der Zähler ausgetauscht wird, werden rechtzeitig vorher darüber informiert.
Der Austausch Ihres Zählers ist für Sie kostenfrei.
Sie haben die Möglichkeit, sich einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach dem MsbG gewährleistet.
Diese Anzeige stellt zugleich die Information der inetz gemäß § 37 Absatz 2 MsbG dar.
Weitere Informationen zum Messstellenbetrieb sowie das für die Abwicklung des Messstellenbetriebs anfallende jährliche Entgelt finden Sie auf unserer Internetseite.