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Verträge

inetz stellt ihr Gasnetz und ihr Stromnetz entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) bzw. Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) bzw. Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) allen Netzkunden diskriminierungsfrei für die Netznutzung zur Verfügung.

  • Zertifikat

    Mit dem Beschluss BK6-16-200 und BK7-16-142 vom 20. Dezember 2016 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Regelungen zum Übertragungsweg von EDIFACT Nachrichten getroffen. So werden ab 1. Juni 2017 alle Marktteilnehmer verpflichtet, für den EDIFACT Datenaustausch einheitliche Verschlüsselungs- und Signatur Vorgaben gemäß der Dokumentation „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in der jeweils aktuellen Version einzuhalten.

    Für einen sicheren Datenaustausch im Rahmen der Marktkommunikation (EDIFACT) finden Sie hier unser Zertifikat:

    edifact.netz@make-it.de 

Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Musterverträge zur Netznutzung:

  • Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung

    Die Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung wurde in der Sparte Strom zum 1. Januar 2016 durch § 10 des Netznutzungsvertrages für Lieferanten und in der Sparte Gas zum 1. Oktober 2016 durch § 11 des Lieferantenvertrages nach KoV IX ersetzt.

    Für die Unterbrechungen der Anschlussnutzung sowie Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt folgendes Preisblatt:

    Preisblatt für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung für die Sparten Strom und Gas

  • Zuordnungsvereinbarung

    Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der Bilanzkreisverantwortliche im Netz des Verteilnetzbetreibers zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Vereinbarung nach §14a EnWG

    Die Neugestaltung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom Januar 2024 soll dazu dienen die Netzstabilität auch zukünftig sicherzustellen. Dabei wurde die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen neu geregelt.

    Als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG gelten folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

    1. private Ladeeinrichtungen (z. B. Wallboxen)
    2. Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
    3. Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen
    4. Anlagen zur Raumkühlung

    Zur Inanspruchnahme der reduzierten Netzentgelte benötigt es einer Vereinbarung zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber, welche folgend ausgeführt ist.


    Weitere Informationen zum neuen § 14a EnWG sowie Hinweise zu den einzelnen Varianten der Netzentgeltreduzierung (Modul 1-3) erhalten Sie auf der Homepage der BNetzA unter folgendem Link: Bundesnetzagentur - §14a.

  • Vertrag über die Kommunikation zwischen ESA und MSB

    Der Vertrag über die Kommunikation wird zwischen dem Energieserviceanbieter und dem Messstellenbetreiber geschlossen. Der Messstellenbetreiber bietet die Übermittlung von Werten gemäß Leistungskatalog an. Der vorliegende Vertrag schafft die vertragliche Grundlage für die Anfrage und die Übermittlung der Werte vom Messstellenbetreiber an den Energieserviceanbieter sowie die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen.