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FAQs zum Messstellenvertrag

  • Was ist ein Messstellenvertrag?

    Ein Messstellenvertrag regelt den Betrieb Ihres Stromzählers (moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem). Er umfasst die gesetzlich definierten Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG.

  • Warum werden ab dem 1. Juli 2026 neue Verträge eingeführt?

    Die Bundesnetzagentur hat am 20. November 2025 neue, verpflichtende Vertragsmuster für Messstellenbetreiber veröffentlicht. Diese müssen bis zum 1. Juli 2026 vollständig umgesetzt und bestehende Verträge entsprechend angepasst bzw. erneuert werden.

  • Muss ich den neuen Messstellenvertrag unterschreiben?

    Nein. Es ist keine Unterschrift erforderlich. Ein Vertrag kann in Textform geschlossen werden, z. B. per E-Mail. Außerdem kann der Vertrag automatisch durch Stromentnahme zustande kommen (§ 9 Abs. 3 MsbG).

  • Was bedeutet „zustande kommen durch Stromentnahme“?

    Wenn Sie ab dem 1. Juli 2026 weiterhin Strom nutzen, entsteht der Messstellenvertrag automatisch – auch ohne aktive Rückmeldung.  Dies ist gesetzlich geregelt (§ 9 Abs. 3 MsbG).

  • Muss ich auf die Mitteilung reagieren?

    In den meisten Fällen:  Nein. Wenn wir eine aktive Rückmeldung benötigen, informieren wir Sie ausdrücklich. Durch Ihren Strombezug ab 1. Juli 2026 kommt der Vertrag automatisch zustande.

  • Ändert sich für mich etwas bei den Kosten?

    Der Messstellenvertrag umfasst nur Standardleistungen (§ 34 Abs. 1 MsbG).  Preisobergrenzen sind gesetzlich geregelt. Sollten sich Preise ändern, informieren wir Sie separat.

  • Kann ich den neuen Vertrag ablehnen?

    Eine Ablehnung ist rechtlich praktisch nicht möglich, da bei fortgesetzter Stromnutzung automatisch ein Vertrag entsteht (§ 9 Abs. 3 MsbG). Die einzige Alternative ist es, mit einem Stromlieferanten einen integrierten Vertrag (Stromlieferung mit Abrechnung Messstellenbetrieb) abzuschließen.

  • Kann ich den Messstellenvertrag kündigen?

    Ja, unter Beachtung der jeweiligen Kündigungsfristen (häufig 1 Monat zum Monatsende). Bitte beachten Sie hierbei: Sobald Sie weiterhin Strom entnehmen, entsteht automatisch wieder ein neuer Vertrag (§ 9 Abs. 3 MsbG). Eine vollständige Abmeldung wäre durch Netztrennung (d. h. Zählerausbau) bzw. Anmeldung eines Lieferanten, welcher des Messstellenentgelt für Sie übernimmt (integrierter Vertrag) möglich.

  • Wie erfahre ich von zukünftigen Vertragsänderungen?

    Änderungen aufgrund neuer BNetzA Festlegungen werden automatisch Vertragsinhalt. Die Änderungen veröffentlichen wir auf unserer Webseite.

  • Betrifft der neue Vertrag auch intelligente Messsysteme?

    Ja. Er gilt für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) gleichermaßen.

  • Gelten die Verträge auch für EEG- und KWKG-Anlagenbetreiber?

    Ja. Der Messstellenvertrag wird mit allen Anschlussnutzern geschlossen – einschließlich Letztverbrauchern, EEG-Anlagenbetreibern und KWKG-Anlagenbetreibern.

  • Warum erhalte ich den Vertrag vom Messstellenbetreiber und nicht vom Stromlieferanten?

    Der Messstellenbetrieb ist ein eigener gesetzlicher Marktprozess. Der Vertrag wird zwischen Ihnen und dem (grundzuständigen) Messstellenbetreiber geschlossen – unabhängig von Ihrem Energielieferanten.