Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA ihr Festlegungsverfahren zur Festlegung der Messstellenverträge (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen.
Sofern Ihr Stromlieferant die Übernahme des Messstellenvertrags und damit die Abrechnung des Messstellenbetriebs uns gegenüber ablehnt, kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns zustande. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung des Messstellenbetriebs gegenüber Ihnen. Hierfür erhalten Sie von uns eine gesonderte Rechnung über den Messstellenbetrieb an Ihrer Entnahmestelle.
Das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen – als Anschlussnutzer – und uns – als grundzuständigem Messstellenbetreiber – zur Durchführung des Messstellenbetriebs ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absätzen 3 und 4 MsbG geregelt. Es kommt konkludent und damit allein dadurch zustande, dass Sie bzw. der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. § 9 Absatz 3 MsbG).
Den aktuellen Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber gemäß EEG / KWKG finden Sie hier (MVI Link).
Grundlage des Vertrages sind neben dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung.
Sofern Sie mit Ihrem Stromlieferanten einen sogenannten integrierten Vertrag abgeschlossen haben, der auch den Messstellenbetrieb umfasst, wird das Messentgelt – wie gewohnt – zusammen mit Ihrem Stromverbrauch durch Ihren Lieferanten abgerechnet.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.